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Änderungskündigung Hamburg

Anwalt Arbeitsrecht Hamburg

§ 2 KSchG enthält eine Legaldefinition des Begriffes der Änderungskündigung. Danach liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer zeitgleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet.

Der Arbeitgeber kann die Änderungskündigung als ordentliche Änderungskündigung und als außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Von der Änderungskündigung ist die Teilkündigung zu unterscheiden. Mit dieser sollen gegen den Willen der anderen Partei einzelne Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag herausfallen und der Rest des Vertrages bestehen bleiben. Eine Teilkündigung ist unwirksam. Kein Vertragspartner soll sich einseitig zum Teil der Bindung aus dem Arbeitsvertrag entziehen können, ohne zugleich den anderen Partner aus seinen Verpflichtungen zu entlassen.

Außerordentliche Änderungskündigung

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot. Die Schriftform ist jedoch schon gewahrt, wenn sich die neu geltenden Vertragsbedingungen dem Kündigungsschreiben entnehmen lassen.

Ein Arbeitnehmer kann in unterschiedlicher Weise auf eine Änderungskündigung reagieren:

  • Er kann das Änderungsangebot annehmen. Dann endet das alte Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt und das neue Arbeitsverhältnis beginnt zu neuen Bedingungen.
  • Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG annehmen und eine Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 2 KSchG erheben.
  • Schließlich kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnen und Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG erheben. Er muss dann vorbehaltlich einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nach § 102 Abs. 5 BetrVG ausscheiden und den Prozess abwarten. Gewinnt der Arbeitnehmer, dann wird er zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt. Unterliegt der Arbeitnehmer, dann scheidet der Arbeitnehmer endgültig aus.


 

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